Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass getroffen werden (eHealth Verordnung ? eHealthV)

449. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass getroffen werden (eHealth-Verordnung ? eHealthV) Auf Grund des § 28 Abs. 2a Z 2 lit. a und h des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass gemäß dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts des GTelG 2012.

Standards für Inhalt, Struktur und Format

§ 2.

(1) Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 1) in der Anlage festgelegt.

(2) Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 und Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 haben alle Felder in der angegebenen Kardinalität zu enthalten, die in dem Implementierungsleitfaden mit den Konformitätskriterien ?Mandatory? (M), ?Required? (R) und ?Fixed? (F) bezeichnet sind.

(3) Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens gemäß Abs. 1, welche die Konformitätskriterien ?Mandatory? (M), ?Required? (R) oder ?Fixed? (F) betreffen (?Hauptversionen?), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen (?Nebenversionen?) dürfen ohne Kundmachung in einer Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.

(4) Der Implementierungsleitfaden gemäß Abs. 1 und dessen Aktualisierungen gemäß Abs. 3, deren Prüfsumme sowie ihre eindeutigen Kennungen (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.

Standards für Terminologien

§ 3.

(1) Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.

(2) Sofern eine Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.

Pilotierungsphase

§ 4.

(1) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben...

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