Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle)
456. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung ? COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort ?abdeckende? die Wortfolge ?und eng anliegende? eingefügt.
2. In § 1a wird nach dem Wort ?abdeckende? die Wortfolge ?und eng anliegende? eingefügt.
3. In § 2 Abs. 1a wird jeweils nach dem Wort ?abdeckende? die Wortfolge ?und eng anliegende? eingefügt.
4. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort ?abdeckenden? die Wortfolge ?und eng anliegenden? eingefügt.
5. In § 6 Abs. 5a und 5b wird jeweils nach dem Wort ?abdeckende? die Wortfolge ?und eng anliegende? eingefügt.
6. In § 7 Abs. 3a wird jeweils nach dem Wort ?abdeckende? die Wortfolge ?und eng anliegende? eingefügt.
7. In § 10 Abs. 7, 8 und 11 wird jeweils nach dem Wort ?abdeckende? die Wortfolge ?und eng anliegende? eingefügt.
8. In § 10 Abs. 9 wird jeweils nach dem Wort ?abdeckenden? die Wortfolge ?und eng anliegenden? eingefügt.
9. In § 10 Abs. 13 wird das Wort ?mechanische? durch die Wortfolge ?und eng anliegenden mechanischen? ersetzt.
10. In § 10a Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort ?abdeckende? die Wortfolge ?und eng anliegende? eingefügt.
11. In § 10b Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort ?abdeckenden? die Wortfolge ?und eng anliegenden? eingefügt.
12. § 11 Abs. 3 lautet:
?(3) Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
1. | für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, |
2. | für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng |
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