Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, die Externistenprüfungsverordnung sowie die Zeugnisformularverordnung geändert werden

465. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, die Externistenprüfungsverordnung sowie die Zeugnisformularverordnung geändert werden

Artikel 1Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich ?Hörverstehen? zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.?

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.?

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.?

Artikel 2Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten im 4. Abschnitt die die Bezeichnung und Überschrift des 3. Unterabschnitts betreffenden Zeilen:

?3. UnterabschnittAbschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)?

2. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 3. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

?3a. UnterabschnittAbschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
§ 32a. Abschlussarbeit
§ 32b. Klausurprüfung
§ 32c. Mündliche Prüfung?

3. Im Inhaltsverzeichnis lauten im 4. Abschnitt die die Bezeichnung und Überschrift des 15. Unterabschnitts betreffenden Zeilen:

?15. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie ? European and International Business, die Handelsakademie ? Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie ? Industrial Business und die Handelsakademie ? Wirtschaft und Recht)?

4. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 15a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

?15b. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie ? European and International Business
§ 70d. Diplomarbeit
§ 70e. Klausurprüfung
§ 70f. Mündliche Prüfung
15c. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie ? Kommunikation und Medieninformatik
§ 70g. Diplomarbeit
§ 70h. Klausurprüfung
§ 70i. Mündliche Prüfung
15d. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie ? Industrial Business
§ 70j. Diplomarbeit
§ 70k. Klausurprüfung
§ 70l. Mündliche Prüfung
15e. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie ? Wirtschaft und Recht
§ 70m. Diplomarbeit
§ 70n. Klausurprüfung
§ 70o. Mündliche Prüfung?

5. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 21. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

?21a. UnterabschnittAbschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
§ 88a. Abschlussarbeit
§ 88b. Klausurprüfung
§ 88c. Mündliche Prüfung?

6. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich ?Hörverstehen? zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.?

7. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.?

8. Im 4. Abschnitt wird der Überschrift des 3. Unterabschnittes folgender Klammerausdruck angefügt:

?(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)?

9. Im 4. Abschnitt wird nach dem 3. Unterabschnitt folgender 3a. Unterabschnitt eingefügt:

?3a. UnterabschnittAbschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen

Abschlussarbeit

§ 32a.

Das Prüfungsgebiet ?Abschlussarbeit? umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 32b.

Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Projekt ? Werkstätte und Fertigungstechnik? (1500 Minuten, praktisch).

Mündliche Prüfung

§ 32c.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet ?Angewandte Mode- und Fachtheorie?.

(2) Das Prüfungsgebiet ?Angewandte Mode- und Fachtheorie? gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände ?Textiltechnologie?, ?Kund/innenberatung?, ?Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung? sowie ?Werkstätte und Fertigungstechnik?.?

10. In § 59 lautet der Einleitungsteil:

?Das Prüfungsgebiet ?Diplomarbeit? umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand ?Bewegung und Sport?, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand?

11. § 61 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet ?Schwerpunktfach Fachkolloquium?? (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie Z 4 lit. a bis e oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f) und?

12. In § 61 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck die Ziffer ?5? durch die Ziffer ?6? ersetzt.

13. § 61 Abs. 2 Z 4 lautet:

?4. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 60 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände ?Betriebswirtschaft und Umweltmanagement? und ?Bewegung und Sport?, und
a) den Pflichtgegenstand ?Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik? oder
b) den Pflichtgegenstand ?Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik? oder
c) den Pflichtgegenstand ?Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik? oder
d) den Pflichtgegenstand ?Umwelttechnologie und Innovation? oder
e) den Pflichtgegenstand ?Lebensraumgestaltung und Raumplanung? oder
f) ?Umweltmanagement?.?

14. In § 61 Abs. 3 lauten die Z 3 bis 6:

?3. ?Umweltmanagement?, sofern dies nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder
4. ?Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)? oder
5. ?Kultur und gesellschaftliche Reflexion? oder
6. ?Politische Bildung und Recht?.?

15. In § 61 erhalten die Abs. 4, 5, 6 und 7 die Absatzbezeichnungen ?(5)?, ?(6)?, ?(7)? bzw. ?(8)?.

16. In § 61 wird folgender Abs. 4 vor Abs. 5 (neu) eingefügt:

?(4) Die Prüfungsgebiete ?Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement? gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f und ?Wahlfach Umweltmanagement? gemäß Abs. 3 Z 3 umfassen den Lehrstoffbereich ?Umweltmanagement? des Pflichtgegenstandes ?Betriebswirtschaft und Umweltmanagement?.?

17. In § 61 Abs. 5 (neu) wird die Wendung ?Abs. 3 Z 3? durch die Wendung ?Abs. 3 Z 4? ersetzt.

18. In § 61 Abs. 6 (neu) wird die Wendung ?Abs. 3 Z 4? durch die Wendung ?Abs. 3 Z 5? ersetzt.

19. In § 61 Abs. 7 (neu) wird die Wendung ?Abs. 3 Z 5? durch die Wendung ?Abs. 3 Z 6? ersetzt.

20. Im 4. Abschnitt lautet die...

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