Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010 geändert wird

475. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 ? EWStV 2010 geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 ? EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel und die §§ 1 bis 4 lauten:

?Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 ? EWStV 2010) Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1. Erwerbsstatistiken und
2. Wohnungsstatistiken
für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
2. Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammenlebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.
3. Überstunden: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.
4. Wöchentliche Normalarbeitszeit: Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.
5. Haupttätigkeit: Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Normalarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.
6. Zweittätigkeit: Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Normalarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.
7. Ausbildungsfeld: Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.
8. Eltern/Kind-Beziehung: Leiblichkeit der Eltern/Kinder in Stieffamilien. Stieffamilien sind Familien, in denen Elternteile mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner und nicht gemeinsamen Kindern zusammenleben.
9. Wohnung: Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
10. Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 9 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.
11. Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung und gemeinnützige Bauvereinigung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.
12. Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.
13. Wohngemeinschaft: Zusammenleben von Personen, die unabhängig voneinander in einem Privathaushalt zum Zweck der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gemeinsam wohnen.
14. bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen ?Zur Person? gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
15. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen ?Amtliche Statistik? gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.

Periodizität, Kontinuität

§ 3.

(1) Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.

(2) Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgt

1. zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
2. zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
3. zur
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