Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung ? SchKV)

480. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung ? SchKV) Aufgrund des § 1 Abs. 7 des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, wird verordnet:

Schriftgröße

§ 1.

Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

Materialien

§ 2.

(1) Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass

1. die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und
2. bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.

(2) Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine...

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