Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird

483. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird

Auf Grund der §§ 3, 4, 6, 7, 8, 14, 20, 24, 33, 37, 60, 61 und 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

Die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ? EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 wird die Wortfolge ?gemäß § 25 Abs. 1 Z 4? durch die Wortfolge ?gemäß § 25 Z 4? ersetzt.

2. In § 36 wird die Wortfolge ?die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 26, 26a, 26b und 32? durch die Wortfolge ?die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32? ersetzt.

3. § 38 Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. Technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme ? SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen ? ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme ? LOWS).?

4. § 39 Abs. 1 Z 6 lautet:

?6. Technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme ? SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen ? ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme ? LOWS).?

5. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. Technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme ? SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen ? ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme ? LOWS).?

6. In § 52 Abs. 11...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT