Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird (Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2020)

489. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird (Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2020) Auf Grund der §§ 13a, 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

?3. Als Hersteller von Fahrzeugen gilt
a. jede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
b. jede Person, die
aa) gewerblich Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt und
ab) ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
ac) einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 12b bestellt hat; oder
c. jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.?

2. In § 4 wird der Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

?(1) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(1a) Abs. 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.?

3. Nach § 12a werden folgende §§ 12b bis 12d samt Überschriften eingefügt:

?Bevollmächtigter für ausländische Personen

§ 12b.

(1) Wird gemäß § 2 Z 3 lit. b sublit. ac ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge.

(2) Für die Bestellung und Registrierung eines Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland;
2. der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse;
3. die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und
4. die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des
...

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