Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler geändert wird

498. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler geändert wird

Auf Grund des § 18 Z 2 lit. b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler, BGBl. II Nr. 74/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge ?des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

2. In § 1 wird die Wortfolge ?§ 15 Z 8 lit. a des Maß- und Eichgesetzes ? MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2004? durch die Wortfolge ?§ 15 Z 9 lit. a des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017? ersetzt und wird nach dem Wort ?Stichprobenprüfung? die Wortfolge ?gemäß dieser Verordnung? eingefügt.

3. § 2 lautet:

?§ 2.

(1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Balgengaszählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

1. Identifikation des Loses;
2. Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Balgengaszähler;
4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor...

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