Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege, und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ? COVID-19-NotMV geändert wird (1. COVID-19-NotMV-Novelle)

528. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege, und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ? COVID-19-NotMV geändert wird (1. COVID-19-NotMV-Novelle) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ? COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb wird nach dem Wort ?Angehörigen? die Wortfolge ?(Eltern, Kinder und Geschwister)? eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. cc wird nach dem Wort ?wöchentlich? das Wort ?physischer? eingefügt.

3. In § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c wird nach dem Wort ?Gesundheitsdienstleistungen? die Wortfolge ?oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen? eingefügt.

4. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort ?Freien? die Wortfolge ?alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a? eingefügt.

5. Dem § 1 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge ?einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,? angefügt.

6. In § 1 Abs. 1 Z 8 wird das Wort ?sowie? durch einen Beistrich ersetzt und nach der Zeichenfolge ?§§ 9, 10 und 11? wird die Wortfolge ?sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2? eingefügt.

7. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.?

8. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort ?Behinderungen? ein Beistrich und die Wortfolge ?von Schülern? eingefügt.

9. Im Schlusssatz des § 5 Abs. 1 wird das Wort ?gilt? durch die Wortfolge ?und 2 gelten? ersetzt.

10. In § 5 Abs. 4 Z 9 wird die Wortfolge ?das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar...

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