Änderungen des Anhangs über Chemikalien zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020 Ausgegeben am 26. November 2020 Teil III

198. Änderungen des Anhangs über Chemikalien zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

198. Änderungen des Anhangs über Chemikalien zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG) BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. III Nr. 38/1997, geändert durch BGBl. III Nr. 63/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 98/2018) notifiziert, dass die gemäß Artikel XV Abs. 4 und 5 des Übereinkommens vorgeschlagenen Änderungen der Liste 1 im Anhang über Chemikalien von der Konferenz der Vertragsstaaten auf ihrer 24. Tagung durch die Beschlüsse C-24/DEC.4 und C-24/DEC.5 vom...

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