Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

532. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:

§ 1.

Im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, sowie in Kollektivverträgen enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

1. Lieferservice im Lebensmittelhandel (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten an Samstagen bis 22 Uhr
a) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
b) Kommissionieren von Waren;
c) Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
2. Güterbeförderung an Samstagen bis 22 Uhr
Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.

§ 2.

(1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten...

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