Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 ? C-SchVO 2020/21) geändert wird

538. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 ? C-SchVO 2020/21) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 Luf BSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Schularbeit nicht möglich oder zweckmäßig, so hat diese zu entfallen und es sind andere Arten der Leistungsfeststellung der Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen.?

2. § 9 Abs. 5 lautet:

?(5) Die Schulbehörde oder die Schulleitung kann für Schulen, die sich in einem Bezirk, einer Region oder Stadt befinden, für welchen oder welche aufgrund der Empfehlungen der Corona-Kommission gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, ein hohes oder sehr hohes Risiko besteht, für bis zu zehn aufeinanderfolgende Schultage anordnen, dass Personengruppen oder alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.?

3. § 13 Abs. 4 lautet:

?(4) Abweichend von...

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