Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2020

560. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2020

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird kundgemacht:

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2020 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2020 festzusetzen ist, beträgt 2 804 500 Euro.

§ 2.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2020 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2019 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland: 68 835 Euro;
2. für das Land Kärnten: 163 120 Euro;
3. für das Land Niederösterreich: 445 453
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