Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

557. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:

§ 1.

Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz, BGBl. I Nr. 43/2003, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.

§ 2.

(1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach...

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