Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG)

126. Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG) Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, wird ermächtigt, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien zu beschaffen, zu lagern, zu bewirtschaften und zu verteilen (Covid-19 Lager).

§ 2.

Die für die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung in den Finanzjahren 2020 und 2021 anfallenden Kosten sind über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Bundesbeschaffung vorgesehene und noch nicht verwendete Budget zu bedecken.

§ 3.

(1) Die Bundesministerin für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 eingelagerten Schutzausrüstungen und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien unentgeltlich zugunsten der Länder, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der Österreichischen Gesundheitskasse zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung...

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