Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV) geändert wird

571. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV) geändert wird

Auf Grund des § 9 und des § 17 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die WiEReG-EinsichtsV, BGBl. II Nr. 390/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach der lit. c folgende lit. d bis f angefügt:

?d) die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
e) die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
f) wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;?

2. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:

?5. Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers;?

3. In § 1 Abs. 2 erhält die Z 6 die Bezeichnung ?Z 7?, Folgende Z 6 wird eingefügt:

?6. zum Compliance-Package die
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