Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, die Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, die Verordnung über die Vergällung von Alkohol, die Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die Bioethanolgemischverordnung, die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, die Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014, die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, die Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol ? Steuer und Monopolgesetzes 1995, die Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von ü...
579. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, die Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, die Verordnung über die Vergällung von Alkohol, die Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die Bioethanolgemischverordnung, die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, die Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014, die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, die Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol ? Steuer und Monopolgesetzes 1995, die Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, die Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, die DBA-Entlastungsverordnung, die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung, die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, die Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, die Zoll- Touristenexport-Informatikverordnung 2019, die Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts, die Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, die Kontenregister-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, die Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 sowie die Bundeshaushaltsverordnung 2013 geändert werden, die Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 aufgehoben werden und die Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung erlassen wird (FORG-Anpassungsverordnung) Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Verordnung zu den Beihilfen-und Ausgleichsprozentsätzen |
Artikel 2 | Änderung der Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird |
Artikel 3 | Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung |
Artikel 4 | Änderung der Verordnung über die Vergällung von Alkohol |
Artikel 5 | Änderung der Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung |
Artikel 6 | Änderung der Bioethanolgemischverordnung |
Artikel 7 | Änderung der Luftfahrtbegünstigungsverordnung |
Artikel 8 | Änderung der Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014 |
Artikel 9 | Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung |
Artikel 10 | Änderung der Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol Steuer ? und Monopolgesetzes 1995 |
Artikel 11 | Änderung der Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988 |
Artikel 12 | Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 |
Artikel 13 | Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 |
Artikel 14 | Änderung der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung |
Artikel 15 | Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988 |
Artikel 16 | Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 |
Artikel 17 | Änderung der DBA-Entlastungsverordnung |
Artikel 18 | Änderung der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung |
Artikel 19 | Änderung der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung |
Artikel 20 | Änderung der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an die Finanzämter und Zollämter |
Artikel 21 | Änderung der Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder der Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer |
Artikel 22 | Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten |
Artikel 23 | Änderung der Zoll- Touristenexport- Informatikverordnung 2019 |
Artikel 24 | Änderung der Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung |
Artikel 25 | Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zollrechts |
Artikel 26 | Änderung der Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung |
Artikel 27 | Änderung der Kontenregister-Durchführungsverordnung |
Artikel 28 | Änderung der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen |
Artikel 29 | Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge |
Artikel 30 | Änderung der Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern |
Artikel 31 | Änderung der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 ? ZBV 2016 |
Artikel 32 | Änderung der Bundeshaushaltsverordnung 2013 |
Artikel 33 | Aufhebung der Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
Artikel 34 | Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 ? DV) |
Artikel 35 | Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (Sitz-Verordnung ? SitzV) |
Artikel 1Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, BGBl. II Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2013, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
?Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz verordnet:?
2. § 1 entfällt.
3. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge ?Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien? durch die Wortfolge ?Finanzamt für Großbetriebe? ersetzt.
4. § 5 entfällt.
5. In § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
?(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 1 und § 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.?
Artikel 2Änderung der Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird
Aufgrund des § 21 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 158/2014, wird wie folgt geändert:
1. Art. I § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:
?4. | im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,? |
2. Nach der Überschrift ?Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer? wird die Bezeichnung ?§ 3.? eingefügt.
3. In Art. I § 3 entfällt Abs. 1a.
4. Nach der Überschrift ?Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer? wird die Bezeichnung ?§ 3a.? eingefügt.
5. In Art. I § 3a Abs. 1 wird die Wortfolge ?Graz Stadt? durch das Wort ?Österreich? ersetzt.
6. In Art. I § 3a Abs. 3 wird die Wortfolge ?Graz-Stadt? durch das Wort ?Österreich? ersetzt.
7. Dem Art. II wird folgender Abs. 7 angefügt:
?(7) Art. I § 1 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen. Art. I § 3a Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.?
Artikel 3Änderung der Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Auf Grund der §§ 55, 58, 62 bis 64, 66 und 70 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt...
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