Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung ?Leithaberg?, die DAC-Verordnung ?Südsteiermark?, die DAC-Verordnung ?Weststeiermark?, die DAC-Verordnung ?Vulkanland Steiermark?, die DAC-Verordnung ?Weinviertel?, die DAC-Verordnung ?Kremstal? sowie die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird (Weinrecht-Sammelverordnung 2020)

587. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung ?Leithaberg?, die DAC-Verordnung ?Südsteiermark?, die DAC-Verordnung ?Weststeiermark?, die DAC-Verordnung ?Vulkanland Steiermark?, die DAC-Verordnung ?Weinviertel?, die DAC-Verordnung ?Kremstal? sowie die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird (Weinrecht-Sammelverordnung 2020) Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, der §§ 6 und 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4 sowie der §§ 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Artikel 1Änderung der DAC-Verordnung ?Leithaberg?

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung ?Leithaberg?, BGBl. II Nr. 252/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018) wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1.

Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistädte Eisenstadt und Rust, die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Hausberg, Neuberg, Marthalwald und Landstraße Hutweide bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.?

2. § 2 Z 2 lautet:

?(2) Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte ?Blaufränkisch? bereitet worden sein.?

Artikel 2Änderung der DAC-Verordnung ?Südsteiermark?

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung ?Südsteiermark?, BGBl. II Nr. 229/2018) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird die folgende Z 8 angefügt:

?8. Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.?

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

?§ 8a.

Der Begriff ?Reserve? darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist.?

3. In § 9 Z 4 wird die...

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