Bundesgesetz über die Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

137. Bundesgesetz über die Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) einen Kreditrahmen von höchstens 3.636,98 Mio. Sonderziehungsrechten einzuräumen.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 114/2010, außer Kraft.

§ 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Kurz

BGBl. I Nr. 137/2020

Bundeskanzleramt -...

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