Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021

601. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird verordnet:

§ 1.

Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 263 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ?..........?????????? 9
Kärnten: ?????????.?????.. 82
Niederösterreich: ??????????..... 22
Oberösterreich: ?????............................ 97
Salzburg: ???????.???????. 394
Steiermark: ?????????????.. 140
Tirol: ?????????............................ 286
Vorarlberg: ...????????????? 208
Wien: ???????????????? 25

§ 2.

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 046 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:??????.???????.. 41
Kärnten: ???????.???????.. 249
Niederösterreich: ???????????. 550
Oberösterreich: ?????............................ 1 164
Salzburg: ???????.???????. 26
Steiermark: ?????????????.. 553
Tirol: ?????????............................ 331
Vorarlberg: ...????????????? 72
Wien: ????...????............................. 60

§ 3.

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird zusätzlich ein Kontingent in der Höhe von 119 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelferinnen und Erntehelfern festgelegt und auf folgende Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ...?????.???????.. 11
Kärnten: ???????.???????.. 7
Niederösterreich: ???????????. 20
Oberösterreich: ?????............................ 10
Salzburg: ???????.???????. 4
Steiermark: ?????????????.. 59
Tirol: ?????????............................ 5
Wien: ...????????............................. 3

§ 4.

(1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen...

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