Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 geändert wird

613. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 geändert wird

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 ? LA-V 2013), BGBl. II Nr. 509/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 1c werden folgende Abs. 1d und 1e eingefügt:

?(1d) Die Benützungsvergütung für das Jahr 2020 richtet sich nach den in der Anlage 1 enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Abs. 1a sinngemäß.

(1e) Die Benützungsvergütung ab dem Jahr 2021 richtet sich nach den in der Anlage 2 enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Abs. 1a sinngemäß.?

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) § 6 Abs. 1d und 1e sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 613/2020 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.?

3. Die bisherige Anlage wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt und die Anlage 2 wird hinzugefügt:

?Anlage 1

zur Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Benützungsvergütungen für Objekte der Burghauptmannschaft Österreich

Im Jahr 2020 gemäß LA-V 2013 zu entrichtende Benützungsvergütungen

Beträge in Mio. ?

UG 01: Präsidentschaftskanzlei 0,689
UG 04: Verwaltungsgerichtshof 0,693
UG 05: Volksanwaltschaft 0,251
UG 10: Bundeskanzleramt 4,894
UG 11: Inneres 0,733
UG 12: Äußeres 0,138
UG 13: Justiz 0,813
UG 15: Finanzverwaltung 1,877
UG 21: Soziales und Konsumentenschutz 1,318
UG 30: Bildung 0,501
UG 31: Wissenschaft und Forschung 0,071
UG 40: Wirtschaft 3,072
UG 42: Landwirtschaft, Regionen und Tourismus 3,318
Summe (= Einzahlungen in UG 40) 18,369

?

?Anlage 2

zur Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Benützungsvergütungen für Objekte der Burghauptmannschaft Österreich

Ab dem Jahr 2021 gemäß LA-V 2013 jährlich zu entrichtende Benützungsvergütungen

Beträge in Mio. ?

UG 01: Präsidentschaftskanzlei 0,699
UG 04: Verwaltungsgerichtshof 0,693
UG 05: Volksanwaltschaft 0,251
UG 10: Bundeskanzleramt 2,769
UG 11: Inneres 0,721
UG 12: Äußeres 0,160
UG 13: Justiz 0,795
UG 15: Finanzverwaltung 1,892
UG 17: Öffentlicher Dienst und Sport 0,350
UG 21: Soziales und
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