Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die VerpackungsabgrenzungsV geändert wird

631. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die VerpackungsabgrenzungsV geändert wird

Aufgrund des § 13h Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung von Anteilen zur Abgrenzung von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen (VerpackungsabgrenzungsV), BGBl. II Nr. 10/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck ?(VerpackungsabgrenzungsV)? durch den Klammerausdruck ?(Verpackungsabgrenzungsverordnung)? ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck ?AWG 2002? durch den Ausdruck ?des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,? ersetzt.

3. § 6 bekommt die Absatzbezeichnung ?(1)? und folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert...

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