Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

11. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, einschließlich Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21.

(2) Diese Verordnung regelt

1. die Prüfungstermine,
2. die Form und den Umfang der Prüfungen, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen sowie den Prüfungsvorgang,
3. die Leistungsbeurteilung der Prüfungen,
4. Sonderbestimmungen hinsichtlich Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen sowie
5. das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Ende des Unterrichtsjahres

§ 2.

Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer...

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