Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

    Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

    Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 215/2020, wird wie folgt geändert:

  2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    ?(5) Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.?

  3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge ?die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres? durch die Wortfolge ?das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres? ersetzt und nach der Wortfolge ?an die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§ 7 Abs. 2b),? die Wortfolge ?an das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen (§ 7 Abs. 2c), an die Gebietskörperschaften (§ 7 Abs. 2d),? eingefügt.

  4. In § 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b und 3 wird jeweils die Wortfolge ?Bundesministers für Gesundheit? durch die Wortfolge ?Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? ersetzt.

  5. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres? durch die Wortfolge ?Das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres? ersetzt.

  6. In § 7 werden nach Abs. 2b folgende Abs. 2c und 2d eingefügt:

    ?(2c) Das Bundesministerium für Inneres und die ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.

    (2d) Die Gebietskörperschaften benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung...

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