Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Semesterferien des Schuljahres 2020/21 (Semesterferienverordnung 2021 ? C-SeVO 2021)

25. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Semesterferien des Schuljahres 2020/21 (Semesterferienverordnung 2021 ? C-SeVO 2021) Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 5, 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021 und des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist auf öffentliche und private Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anzuwenden.

Zweck

§ 2.

Zweck der Verordnung ist in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark den Beginn der Semesterferien festzulegen. Weiters ist der Zweck der Verordnung Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung bis einschließlich der 8. Schulstufe und Polytechnischer Schulen, auf die Teilnahme am Unterricht im Sommersemester 2021 vorzubereiten, wenn sie aufgrund ihrer Selbsteinschätzung oder der Einschätzung der Erziehungsberechtigten einen Aufholbedarf in zumindest einem der Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen aufweisen.

Einrichtung von Ergänzungsunterricht

§ 3.

(1) Die Schulleitung kann in den Semesterferien Ergänzungsunterricht einrichten. Die Zahl der an der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler soll möglichst 50 vH der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule nicht übersteigen.

(2) Die Einrichtung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde hat die Zustimmung zu verweigern, wenn am Ende der Anmeldefrist gemäß § 4 Abs. 2 nicht für zumindest einen Tag acht Anmeldungen vorliegen.

(3) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen- oder schulstufen- und schulstandortübergreifend eingerichtet werden.

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

§ 4.

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht hat durch die Schülerin oder den Schüler bzw. ? soweit diese nicht volljährig sind ? durch einen Erziehungsberechtigen unter Angabe der Tage, an welchen am Unterricht teilgenommen wird, an der Schule der Schülerin oder des Schülers zu erfolgen.

(2) Die Frist zur Anmeldung endet in den...

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