Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die eHealth-Verordnung geändert wird (eHealth-Verordnungsnovelle 2021)

35. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die eHealth-Verordnung geändert wird (eHealth-Verordnungsnovelle 2021) Auf Grund des § 28 Abs. 2a Z 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass getroffen werden (eHealth-Verordnung ? eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung sind

1. nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass gemäß dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts des GTelG 2012 sowie
2. die Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, (im Folgenden: DSGVO) zwischen der ELGA GmbH und dem jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 17 in Verbindung mit § 24c Abs. 3 GTelG 2012.?

2. § 4 Abs. 1 lautet:

?(1) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Gesundheitsdiensteanbieter jedenfalls die COVID-19- und influenzabezogenen Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese Angaben für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeitet werden. Angaben zu anderen Impfungen dürfen gespeichert und zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.?

3. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Gesundheitsdiensteanbieter dürfen die seit dem 27. Dezember 2020 verabreichten und schriftlich dokumentierten COVID-19-Impfungen, die nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind, gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 nachtragen.?

4. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?an der Pilotierung teilnehmenden?.

5. § 4 Abs. 3 entfällt.

6. Nach § 4 werden folgender § 4a samt Überschrift sowie folgende §§ 4b bis 4e eingefügt:

?Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO

§ 4a.

Die Aufteilung der Pflichten gemäß § 4b bis § 4e findet Anwendung, soweit nicht bereits eine...

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