Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2021 jedenfalls erfüllen

40. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2021 jedenfalls erfüllen

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird verordnet:

§ 1.

(1) Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2021 die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.

(2) Die Anlage ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.

(3) In der Anlage entspricht die...

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