Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend die Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt (Ausbildungspflicht-Verordnung ? APfl-VO)
50. Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend die Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt (Ausbildungspflicht-Verordnung ? APfl-VO) Auf Grund des § 11 Abs. 6 Z 2 des Ausbildungspflichtgesetzes (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2020, wird verordnet:
§ 1.
(1) Die Ausbildungspflicht wird durch die Teilnahme an folgenden Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen erfüllt:
1. | Besuch weiterführender Schulen allgemeinbildender höherer oder berufsbildender Art: |
a) | Oberstufenformen (ab Sekundarstufe II) der Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS); |
b) | Berufsbildende mittlere (BMS) oder höhere Schulen (BHS); |
c) | Sonderformen nach dem Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962; |
d) | Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1964; |
e) | Schulen für Land- und Forstwirtschaft; |
2. | Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, einschließlich |
a) | überbetriebliche Lehrausbildung (ÜBA); |
b) | verlängerte Lehre (§ 8b Abs. 1 BAG oder § 11a LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich; |
c) | Teilqualifizierung (§ 8b Abs. 2 BAG oder § 11b LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich. |
3. | Ausbildung zu Gesundheits- und Sozialberufen: |
a) | Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz- und Pflegefachassistenz-Ausbildung); |
b) | Lehrgänge oder Schulen für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz); |
c) | Lehrgänge für Ausbildungen in der Pflegeassistenz; |
d) | Lehrgänge zur Zahnärztlichen Assistenz; |
e) | Lehrgänge zum Medizinischen Masseur oder zur Medizinischen Masseurin; |
f) | Lehrgänge zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin; |
g) | Lehrgänge zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin; |
h) | Lehrgänge zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin; |
i) | Lehrgänge oder Schulen für Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin, Heimhelfer oder Heimhelferin). |
4. | Weitere Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen: |
a) | Teilnahme an einem für eine weiterführende (Aus-)Bildung erforderlichen Deutsch-Sprachkurs bis zur Erlangung der notwendigen Sprachkenntnisse; |
b) | Besuch von |
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