Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend die Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt (Ausbildungspflicht-Verordnung ? APfl-VO)

50. Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend die Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt (Ausbildungspflicht-Verordnung ? APfl-VO) Auf Grund des § 11 Abs. 6 Z 2 des Ausbildungspflichtgesetzes (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2020, wird verordnet:

§ 1.

(1) Die Ausbildungspflicht wird durch die Teilnahme an folgenden Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen erfüllt:

1. Besuch weiterführender Schulen allgemeinbildender höherer oder berufsbildender Art:
a) Oberstufenformen (ab Sekundarstufe II) der Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS);
b) Berufsbildende mittlere (BMS) oder höhere Schulen (BHS);
c) Sonderformen nach dem Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962;
d) Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1964;
e) Schulen für Land- und Forstwirtschaft;
2. Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, einschließlich
a) überbetriebliche Lehrausbildung (ÜBA);
b) verlängerte Lehre (§ 8b Abs. 1 BAG oder § 11a LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich;
c) Teilqualifizierung (§ 8b Abs. 2 BAG oder § 11b LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich.
3. Ausbildung zu Gesundheits- und Sozialberufen:
a) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz- und Pflegefachassistenz-Ausbildung);
b) Lehrgänge oder Schulen für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz);
c) Lehrgänge für Ausbildungen in der Pflegeassistenz;
d) Lehrgänge zur Zahnärztlichen Assistenz;
e) Lehrgänge zum Medizinischen Masseur oder zur Medizinischen Masseurin;
f) Lehrgänge zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin;
g) Lehrgänge zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin;
h) Lehrgänge zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin;
i) Lehrgänge oder Schulen für Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin, Heimhelfer oder Heimhelferin).
4. Weitere Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen:
a) Teilnahme an einem für eine weiterführende (Aus-)Bildung erforderlichen Deutsch-Sprachkurs bis zur Erlangung der notwendigen Sprachkenntnisse;
b) Besuch von
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