Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV - M BO 1 2021)

62. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV ? M BO 1 2021) Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen

1. Intendanzdienst (IntD),
2. höherer militärfachlicher Dienst (hmfD),
3. höherer militärtechnischer Dienst (hmtD),
4. militärmedizinischer Dienst (mmD),
5. militärpharmazeutischer Dienst (mpharmD) und
6. Militärveterinärdienst (MVetD).
Sie ist nicht auf Militärseelsorger und Musikoffiziere anzuwenden.

(2) Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Abs. 1 sowie zu den jeweiligen Fachgebieten innerhalb der Verwendungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.

(3) Für den Generalstabsdienst (GStbD) gelten die Bestimmungen über die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung nach Z 12.13a der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020.

(4) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Ziele

§ 2.

(1) Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen nach § 1 Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorrangig auf der mittleren, oberen und obersten Führungsebene des Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind. Sie dient auch der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen werden erreicht durch den

1. Erwerb des erforderlichen Grund- und Überblickswissens über das Ressort und das Bundesheer sowie der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund,
2. Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
3. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens für Verwendungen nach § 1 Abs. 1, in Theorie und Praxis,
4. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens einschließlich erforderlicher Fertigkeiten für Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zur Beitragsleistung bei der Entwicklung und Führung militärischer Truppen auf der militärstrategischen, operativen und taktischen Führungsebene in der Ausbildung und im Einsatz,
5. Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung und die
6. Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.

(2) Fachbezogenes Expertenwissen kann auch gemeinsam mit dem Fachhochschul-Masterstudiengang ?Militärische Führung? erworben werden.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3.

(1) Die Grundausbildung umfasst

1. die allgemeine Einführungsphase,
2. die theoretische Ausbildung,
3. die praktische Verwendung und
4. die Haus- oder Projektarbeit.

(2) Die allgemeine Einführungsphase dient der strukturierten Einarbeitung am Arbeitsplatz und der Vermittlung von Kenntnissen über ressortspezifische allgemeine Themen sowie über die Grundstrukturen des Ressortbereiches einschließlich des Bundesheeres. Sie hat der theoretischen Ausbildung und der praktischen Verwendung möglichst voranzugehen.

(3) Die theoretische Ausbildung ist modular aufzubauen. Die Anzahl und der Umfang der in den jeweiligen Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zu absolvierenden Module ergibt sich nach Maßgabe des für jeden Bediensteten festzulegenden Ausbildungsplans nach § 5 Abs. 3 und 4 sowie aus der Anlage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

(4) Die Grundausbildung oder Teile davon können in Form von Lehrgängen...

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