Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

68. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung ? COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort ?Österreich? durch die Wortfolge ?deutscher oder englischer Sprache? ersetzt.

2. § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Eine Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.?

3. § 14 Abs. 7 lautet:

?(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.?

4. § 14 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung ?(11)? und nach Abs. 7 werden folgende Abs. 8 bis 10 eingefügt:

?(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in...

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