Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2021
67. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2021
Artikel IAnpassung in der Kriegsopferversorgung
Auf Grund der §§ 63 und 113p des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird verordnet:
§ 1.
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2021 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 328/2019 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:
1. | Im § 11 Abs. 1 |
??????????statt 589,70 ? mit 610,30 ?;
2. | im § 11 Abs. 2 |
??????????statt 24,20 ? mit 25,00 ?;
3. | im § 11 Abs. 3 |
??????????statt
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH | |
65. Lebensjahres | 26,30 ? | 44,10 ? | 53,50 ? | 70,80 ? | 88,40 ? |
70. Lebensjahres | 53,60 ? | 88,20 ? | 100,10 ? | 118,20 ? | 141,30 ? |
75. Lebensjahres | 97,80 ? | 132,60 ? | 147,70 ? | 164,90 ? | 183,00 ? |
80. Lebensjahres | 141,30 ? | 177,20 ? | 194,60 ? | 212,40 ? | 230,20 ? |
mit |
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH | |
65. Lebensjahres | 27,20 ? | 45,60 ? | 55,40 ? | 73,30 ? | 91,50 ? |
70. Lebensjahres | 55,50 ? | 91,30 ? | 103,60 ? | 122,30 ? | 146,20 ? |
75. Lebensjahres | 101,20 ? | 137,20 ? | 152,90 ? | 170,70 ? | 189,40 ? |
80. Lebensjahres | 146,20 ? | 183,40 ? | 201,40 ? | 219,80 ? | 238,30 ? |
4. | im § 12 Abs. 2 |
??????????statt 46,70 ? mit 48,30 ?;
5. | im § 14 Abs. 1 |
??????????statt je 36,90 ? mit je 38,20 ?,
??????????statt 73,70 ? mit 76,30 ?,
??????????statt je 110,70 ? mit je 114,60 ?;
6. | im § 18 Abs. 4 |
??????????statt 775,10 ? mit 802,20 ?,
??????????statt 1 161,90 ? mit 1 202,60 ?,
??????????statt 1 549,80 ? mit 1 604,00 ?,
??????????statt 1 937,50 ? mit 2 005,30 ?,
??????????statt 2 324,40 ? mit 2 405,80 ?;
7. | im § 20 |
??????????statt 173,00 ? mit 179,10 ?;
8. | im § 20a |
??????????statt 26,10 ? mit 27,00 ?,
??????????statt 41,50 ? mit 43,00 ?,
??????????statt 69,40 ? mit 71,80 ?;
9. | im § 42 Abs. 1 |
??????????statt 106,60 ? mit 110,30 ?,
??????????statt 212,30 ? mit 219,70 ?;
10. | im § 46 Abs. 1 |
??????????statt 169,80 ? mit 175,70 ?,
??????????statt 311,50 ? mit 322,40 ?,
??????????statt 203,80 ? mit 210,90 ?,
??????????statt 373,50 ? mit 386,60 ?;
11. | im § 46 Abs. 2 |
??????????statt 776,20 ? mit 803,40 ?,
??????????statt 926,10 ? mit 958,50 ?,
??????????statt 796,90 ? mit 824,80 ?,
??????????statt 966,60 ? mit 1 000,40 ?;
12. | im § 46 Abs. 3 |
??????????statt 279,90 ? mit 289,70 ?,
??????????statt 391,30 ? mit 405,00 ?;
13. | im § 46b Abs. 1 |
??????????statt je 36,90 ? mit je 38,20 ?,
??????????statt 73,70 ? mit 76,30 ?,
??????????statt je 110,70 ? mit je 114,60 ?;
14. | im § 74 Abs. 2 |
??????????statt 51,60 ? mit 53,40 ?,
??????????statt 9,70 ? mit 10,00 ?.
§ 2.
(1) Die gemäß...
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