Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

73. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 610/2020, wird wie folgt geändert:

1. Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung lautet:

?1.2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 3.1.9 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Beihilfen werden den begünstigten Unternehmen als Beitrag zur Deckung der Fixkosten gewährt, die aufgrund von Umsatzausfällen infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission ?Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19?, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt hat.?

2. In Punkt 1.3 wird zu Beginn der Satz ?Infolge der 5. Änderung des Befristeten Beihilferahmens vom 28. Jänner 2021 wird die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses von EUR 800.000 auf EUR 1.800.000 angehoben? eingefügt. Am Anfang des folgenden Satzes wird die Wortfolge ?Der Fixkostenzuschuss bis EUR 800.000 (FKZ 800.000)? durch ?Der Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000)? ersetzt.

3. Eingefügt wird Punkt 1.4, dieser lautet:

?1.4 Für Anträge auf Gewährung des FKZ 800.000, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des FKZ 800.000 einen EUR 800.000 übersteigenden Betrag ergibt, wird der beilhilferechtliche Höchstbetrag (siehe Punkt 4.3.5) rückwirkend auf EUR 1.800.000 angehoben. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wird ermächtigt, die rückwirkende Anpassung dieser Anträge durchzuführen (siehe Punkt 5.8).?

4. In Punkt 3.2.1 wird nach der Wortfolge ?BGBl. I Nr. 107/2017? der Beistrich gestrichen und stattdessen das Wort ?sowie? eingesetzt; weiters wird nach der Wortfolge ?BGBl. Nr. 281/1990? der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und die nachfolgende Wortfolge ?und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;? gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.

5. Punkt 3.2.5 lautet somit:

?3.2.5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;?

6. Punkt 3.2.6 lautet:

?3.2.6 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2020 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein FKZ 800.000 gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn
(a) der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 16. Februar 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder
(b) der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:
i. der Übertragende ist verstorben und daher wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst, oder
ii. es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, weil der Übertragende wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, sodass er nicht in der Lage ist, den
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