Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

76. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

?Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.?

2. Der bisherige § 6 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung ?(8)? und der nunmehrige Abs. 7 lautet:

?(7) Auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG dürfen durch Erbringer körpernaher Dienstleistungen nur betreten werden, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.?

3. In § 10 Abs. 4 wird nach dem Wort ?Bewohnern? die Wortfolge ?eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA),? eingefügt und die Wortfolge ?mindestens gleichwertig? durch das Wort ?höher? ersetzt.

4. In § 10 Abs. 4a wird nach dem Wort ?Bewohnern? die Wortfolge ?eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA),? eingefügt und die Wortfolge ?mindestens gleichwertig? durch das Wort ?höher? ersetzt.

5. In § 10 Abs. 10 Z 5 entfällt die Wortfolge ?wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind?.

6. § 11 Abs. 3 lautet:

?(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch nicht-medizinische externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 4 sinngemäß...

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