Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung geändert wird
84. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:
Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, BGBl. II Nr. 99/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text der Verordnung erhält die Paragrafenbezeichnung ?§ 1.?. In § 1 Z 3 lit. b wird die Zeichenfolge ?§ 23 Abs. 3 GewO 1994? durch die Zeichenfolge ?§ 25 Abs. 3 GewO 1994? ersetzt.
2. In § 1 Z 5 lit. a und § 1 Z 8 lit. a werden jeweils die Worte ?Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder Isoliermonteur? durch die Worte ?Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik? ersetzt.
3. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 angefügt:
?§ 2.
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:
1. | Zeugnisse über |
a) | die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und |
b) | eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und |
c) | die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oder |
2. | Zeugnisse über |
a) | den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und |
b) | eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und |
c) | die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt. |
§ 3.
Die dem bisherigen Text vorangestellte Paragrafenbezeichnung, § 1 Z 3 lit. b, § 1 Z 5 lit. a, § 1 Z 8 lit. a, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.?
4. Folgende Anlage wird angefügt:
?Anlage
Lehrgang für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter
1. | Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung wie zB dem Institut für Flachdachbau und Bauwerksabdichtung zu absolvieren. |
2. | Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende |
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN