Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung geändert wird

84. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:

Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, BGBl. II Nr. 99/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text der Verordnung erhält die Paragrafenbezeichnung ?§ 1.?. In § 1 Z 3 lit. b wird die Zeichenfolge ?§ 23 Abs. 3 GewO 1994? durch die Zeichenfolge ?§ 25 Abs. 3 GewO 1994? ersetzt.

2. In § 1 Z 5 lit. a und § 1 Z 8 lit. a werden jeweils die Worte ?Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder Isoliermonteur? durch die Worte ?Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik? ersetzt.

3. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 angefügt:

?§ 2.

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.

§ 3.

Die dem bisherigen Text vorangestellte Paragrafenbezeichnung, § 1 Z 3 lit. b, § 1 Z 5 lit. a, § 1 Z 8 lit. a, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.?

4. Folgende Anlage wird angefügt:

?Anlage

Lehrgang für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung wie zB dem Institut für Flachdachbau und Bauwerksabdichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende
...

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