Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV)

82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV) Auf Grund des § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Allgemeines

§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes für mittels Photovoltaik erzeugte elektrische Energie.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Begünstigte Elektrizitätserzeuger

§ 2.

(1) Die Befreiung können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Abs. 3 gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.

(2) Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels Photovoltaik selbst erzeugen.

(3) Erzeugergemeinschaften sind

1. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010) und
2. ?Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften? nach Art. 2 Z 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.

(4) Die Befreiung können außerdem Eisenbahnunternehmen für mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie in Anspruch nehmen, die in galvanisch oder transformatorisch verbundene Anlagen, die dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, unterliegen, eingespeist und innerhalb einer solchen Anlage verbraucht wird.

Weitere Befreiungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Soll die mittels der Photovoltaikanlage erzeugte elektrische Energie nicht nur gänzlich durch einen Einzelelektrizitätserzeuger selbst verbraucht werden, ist...

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