Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird

106. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird

Auf Grund des § 43 Abs. 7, des § 44 Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird verordnet:

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014, BGBl. II Nr. 376/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 79/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 5 lautet:

?5. Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes ? FHG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes ? PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020;?

2. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten? durch die Wortfolge ?die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter? ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Z 2 und § 52 Abs. 1 Z 3 wird das Wort ?Homepage? durch das Wort ?Website? und in § 11 Abs. 1 die Wortfolge ?den Homepages? durch die Wortfolge ?den Websites? ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 Z 2 und § 52 Abs. 1 wird das Wort ?erstem? durch das Wort ?ersten? ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort ?Sitzung? folgende Wortfolge ?(in physischer oder elektronischer Form)? eingefügt.

6. § 11 Abs. 2 wird der Z 1 das Wort ?und? angefügt, am Ende der Z 2 ?und? durch einen Punkt ersetzt und es entfällt Z 3.

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Sieht diese Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Website vor, ist dem Erfordernis der Verlautbarung genüge getan, wenn nur eine der beiden Formen gewählt worden ist.?

8. § 19 Abs. 1 und 2 lautet:

?(1) Während eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag sind die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse zur Einsicht aufzulegen oder ist eine elektronische Einsichtnahme in diese zu ermöglichen.

(2) Die Einsichtnahme ist zu ermöglichen:

1. in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
2. in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung
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