Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (5. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

120. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (5. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gelten Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4 sinngemäß.?

2. In § 10 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge ?Patienten- und Pflegeanwälte? durch die Wortfolge ?Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte? und in § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge ?Patienten- und Pflegeanwälten? durch die Wortfolge ?Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten? ersetzt.

3. In § 10 Abs. 6 entfällt die Wortfolge ?oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe?.

4. In § 10 Abs. 10 entfällt die Z 7 und die bisherigen Z 8 bis 12 erhalten die Ziffernbezeichnungen ?7.? bis ?11.?.

5. § 11 Abs. 3 erster Satz lautet:

?Betreiber von bettenführenden Krankenanstalten und Kuranstalten dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 6 nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht...

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