Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Gefahrenzonenpläne nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung ? ForstG-GZPV)

132. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Gefahrenzonenpläne nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung ? ForstG-GZPV) Auf Grund der §§ 8 und 11 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Ziel

§ 1.

Ziel dieser Verordnung ist, Inhalt, Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenpläne festzulegen.

Zweck der Gefahrenzonenpläne

§ 2.

(1) Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für

1. die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
2. die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige
sind.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.

Gegenstand der Gefahrenzonenpläne

§ 3.

(1) Im Gefahrenzonenplan sind darzustellen:

1. Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen,
2. durch Wildbäche oder Lawinen gefährdete Bereiche (Gefahrenzonen) und
3. Bereiche (Vorbehaltsbereiche),
a) deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen, für die gewässereigene Ablagerung oder sonstige Ablagerung von Sedimenten von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder
b) die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind.

(2) Zusätzlich zu den Darstellungen nach Abs. 1 sind folgende Hinweise zulässig:

1. auf andere als durch Wildbäche und Lawinen verursachte Naturgefahren, wie Steinschlag, Rutschung und Erosion (Hinweisbereiche andere Naturgefahren),
2. auf die Beschaffenheit von Gelände und von Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflusst wird (Hinweisbereiche Gelände und Boden) und
3. auf Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder auf Szenarien für die Restgefährdung (Hinweisbereiche Gefährdung
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