Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung geändert wird

138. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 270/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

?Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1.

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S 1 und den Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152

1. eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,
2. eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,
3. eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
4. eine Statistik der jungen schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
5. eine Statistik der Registrierungen und Insolvenzen von rechtlichen Einheiten binnen 40 Tagen sowie
6. eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten
nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes über diesen zu erstellen.

(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.

(3) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach

1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
2. Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
3. Gruppen von Rechtsformen
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