Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird

144. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 8/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10b folgender Eintrag zu § 10c eingefügt:

?§ 10c. Künstliche Mineralwolleabfälle?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag zu § 34a eingefügt:

?§ 34a. Lager für Abfälle im Katastrophenfall?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47a folgender Eintrag zu § 47b eingefügt:

?§ 47b. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. II Nr. 144/2021?

4. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft soll im Einklang mit der Abfallhierarchie angestrebt werden, dass Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen, zukünftig nicht auf Deponien zur Ablagerung angenommen werden.?

5. Im § 5 Abs. 3 wird in der Z 5 das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt und in der Z 6 wird nach der Wortfolge ?nach Maßgabe des § 10b? das Wort ?und? eingefügt.

6. Im § 5 Abs. 3 wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

?7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c?

7. Im § 5 Abs. 4 wird in der Z 7 das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt und in der Z 8 wird nach der Wortfolge ?nach Maßgabe des § 10b? das Wort ?und? eingefügt.

8. Im § 5 Abs. 4 wird nach der Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

?9. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c?

9. Im § 5 Abs. 5 wird in der Z 5 das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt und in der Z 6 wird nach der Wortfolge ?nach Maßgabe des § 10b? das Wort ?und? eingefügt.

10. Im § 5 Abs. 5 wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

?7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c?

11. Im § 7 Z 7 lit. a wird die Wortfolge ?mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Bindemittels, wenn diese Abfälle in einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,? durch die Wortfolge ?Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen, wenn diese Abfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden. Zum Zweck der Revision prüft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, ob ausreichend nationale Recycling- oder Verwertungsmöglichkeiten etabliert sind, auf Basis der Ergebnisse wird eine allfällig notwendige Anpassung des Datums des Inkrafttretens des Deponierungsverbots geprüft und bei Bedarf umgesetzt,? ersetzt.

12. Im § 7 Z 7 lit. b wird das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge ?teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a? die Wortfolge ?künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c und künstliche Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gemäß Anhang 2,? angefügt.

13. Im § 7 Z 7 lit. i entfällt die Wortfolge ?oder Glasfaservliesabfälle?.

14. Im § 7 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 15 werden angefügt:

?12. Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten;
13. Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich nachweislich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß § 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002 zum bestmöglichen Ergebnis führt;
14. die Abfallarten: SN 31407 (Keramik)1, SN 31410 Straßenaufbruch, SN 31411 34 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält), SN 31411 35 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile), SN 31427 Betonabbruch, SN 31427 17 Betonabbruch (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen), SN 31467 Gleisschotter, SN 54912 Bitumen, Asphalt und SN 91501 21 Straßenkehricht (nur Einkehrsplitt als natürlicher Gesteinskörnung), weiters SN 31490 (Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung). Dies gilt nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird;
15. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten), ausgenommen
a) jene Platten, bei denen im Zuge der Eingangskontrolle einer Recyclinganlage für Gipsabfälle nachweislich festgestellt wurde, dass sie nicht von ausreichender Qualität sind, um daraus spezifikationsgerechten RC-Gips herzustellen und
b) RC-Gips aus der Aufbereitung der Platten in einer Recyclinganlage, der die Qualitätsanforderungen des Recyclings zur Erzeugung eines RC-Gipses nachweislich nicht einhält, insbesondere, wenn der Asbestgehalt gemäß dem Stand der Technik über dem Grenzwert von 0,008 Masseprozent liegt.?

15. Im § 8 wird im Abs. 6 in der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

?4. aus der Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz BGBl. Nr. 299/1989 idgF. stammenden, vorbehandelten Abfällen für den Parameter Kupfer einen um 50 % höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen. Eine Ablagerung ist jedoch nur zulässig, sofern für diesen Parameter keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) BGBl. II Nr. 409/2020 idgF. zutrifft. Die Häufigkeit der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften kann abweichend von Anhang 4 Teil 2 durch die zuständige Behörde festgelegt werden.?

16. Im § 10 wird nach der Wortfolge ?Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle,? die Wortfolge ?sowie künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften? eingefügt.

17. Nach § 10b wird folgender § 10c samt Überschrift eingefügt:

?Künstliche...

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