Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

147. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie der §§ 15 und 43a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Z 4 wird das Wort ?zwei? durch das Wort ?vier? ersetzt.

2. In § 25 Z 1 wird der Wort- und Zeichenfolge ?den §§ 7 und 8? die Wortfolge ?zum Zweck des zulässigen Betretens von Betriebsstätten gemäß? vorangestellt.

3. Nach § 25 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

?3a. das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte;?

4. In § 25 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 7 angefügt:

?7. § 9 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, als die Sportausübung nur
a) mit Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a oder
b) mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt
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