Verordnung der Datenschutzbehörde, mit der die Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung ? ZeStAkk-V geändert wird (ZeStAkk-V Novelle 2021)

149. Verordnung der Datenschutzbehörde, mit der die Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung ? ZeStAkk-V geändert wird (ZeStAkk-V Novelle 2021) Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird verordnet:

Die Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung ? ZeStAkk-V, BGBl. II Nr. 79/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge ?die Unabhängigkeit ihres Personals? durch die Wortfolge ?ihre Unabhängigkeit? und in § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge ?die Aufgaben und Pflichten ihres Personals? durch die Wortfolge ?ihre Aufgaben und Pflichten? ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge ?Zertifizierungen gemäß Art. 42...

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