Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 geändert wird

154. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des Art. I § 4 des Immissionsschutzgesetzes ? Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG-L-MKV 2012), BGBl. II Nr. 127/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz ? Luft (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 ? IG-L-MKV 2012)?

2. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni) und?.

3. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni), Blei (Pb) in PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.?

4. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

?Belastungsschwerpunkte

§ 2a.

Belastungsschwerpunkte im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche innerhalb von Untersuchungsgebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikant ist.?

5. § 4 Abs. 1 lautet:

?(1) Luftgütemessstellen sind in den jeweiligen Untersuchungsgebieten so zu situieren, dass sie sowohl Belastungsschwerpunkte als auch Bereiche, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, abdecken. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteilung und die Emissionssituation zu berücksichtigen. Siedlungsgebiete mit unterschiedlicher Belastung und Bevölkerungsdichte sind derart vom Luftgütemessnetz abzudecken, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.?

6. In § 4 Abs. 4 wird nach der Wortfolge ?in dem mindestens zwei Messstellen? der Klammerausdruck ?(exklusive der Messstellen gemäß § 22)? eingefügt.

7. § 4 Abs. 5 lautet:

?(5) Der Schadstoff CO ist in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zu messen.?

8. In § 5 Abs. 1 entfällt in Tabelle 1 die letzte Spalte mit der Überschrift ?Benzol(*)? sowie die Fußnote ?(*) Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.?.

9. § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) In jeder Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern ist mindestens an einer PM10- und PM2,5-Messstelle im zentralen Siedlungsgebiet und mindestens an einer PM10-Messtelle an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt die in Anlage 1 angeführte Referenzmethode oder ein äquivalentes gravimetrisches Verfahren anzuwenden.?

10. In § 5 Abs. 3 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge ?mindestens bis Ende 2020?.

11. In § 5 Abs. 4 wird in Tabelle 2 in der ersten Spalte nach dem Wort ?Treibach? der Klammerausdruck ?(Gemeinde Althofen)? eingefügt.

12. In § 5 Abs. 4 wird in Tabelle 2 nach der letzten Zeile folgende Zeile angefügt:

Wien x x x x

13. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Die Messung von Benzol hat an den Messstellen

1. Klagenfurt Völkermarkter Straße,
2. Wels Linzerstraße,
3. Linz Bernaschekplatz,
4. Linz Neue Welt,
5. Salzburg Rudolfsplatz,
6. Graz Don Bosco,
7. Graz Süd,
8. Innsbruck Zentrum und
9. Wien Hietzinger Kai
zu erfolgen. Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.?

14. In § 7 Abs. 1, 4 und 5 wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? jeweils durch die Wortfolge ?dem Umweltbundesamt? ersetzt.

15. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

?Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.?

16. § 7 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Messnetzbetreiber haben das Umweltbundesamt innerhalb eines Monats über Veränderungen der Standortcharakteristik, die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Die Metainformationen gemäß...

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