Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird

157. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Abweichend von § 36 SchUG, § 40 SchUG und § 19a der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß § 19a der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021 zulässig.?

2. Dem § 6 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

?(4) Kandidatinnen und Kandidaten können bis 23. April 2021 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.

(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 23. April 2021 erfolgen.

(6) An berufsbildendenund höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird...

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