Kundmachung des Präsidenten des Nationalrates betreffend den Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026

168. Kundmachung des Präsidenten des Nationalrates betreffend den Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026

Gemäß § 11a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird kundgemacht:

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion2021-2026

Inhaltsverzeichnis
1. AbschnittZiele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 1. Ziele
Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2. Frauenförderung
§ 3. Beseitigung von Ungleichheiten
§ 4. Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 5. Sprachliche Gleichstellung
§ 6. Ausschreibung
§ 7. Auswahlkriterien
§ 8. Unterstützung der/des Gleichbehandlungsbeauftragten
2. AbschnittBesondere Fördermaßnahmen
§ 9. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
§ 10. Laufbahn- und Karriereplanung
Förderung des Wiedereinstiegs
§ 11. Information
§ 12. Gleitender Wiedereinstieg
Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 13. Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 14. Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 15. Zusammensetzung von Kommissionen und Beiräten
§ 16. Organisatorische Maßnahmen
§ 17. Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 18. Inkrafttreten
Anlage Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen:

1. AbschnittZiele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Ziele

§ 1.

Die Parlamentsdirektion bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter und auf dieser Basis zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten. Mit der Umsetzung dieses Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

1. Die Unterstützung von Maßnahmen zur Frauenförderung durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere durch die Führungskräfte;
2. die Implementierung der Strategie des Gender Mainstreaming sowie von Maßnahmen zur Frauenförderung in sämtliche Prozesse der Personalplanung und Personalentwicklung, einschließlich allfälliger strategischer Personalplanung und strategischer Personalentwicklung;
3. die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Schaffung von positiven und karrierefördernden Bedingungen für Frauen;
4. die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen;
5. der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken;
6. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer;
7. die Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und zur Nutzung moderner Arbeitsformen (z. B. Telearbeit).
8. die Festlegung von geeigneten Maßnahmen und Vorgaben zur Erreichung eines Anteils von mindestens 50% an weiblichen Bediensteten in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie bei allen einer Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen; eine bereits erreichte Frauenquote von mindestens 40% ist jedenfalls zu wahren;
9. die Förderung der Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitbeschäftigung durch Männer mittels geeigneter Maßnahmen und deren Akzeptanz bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Maßnahmen zur Zielerreichung

Frauenförderung

§ 2.

(1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sind zu schaffen bzw. beizubehalten.

(2) Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sind der Frauenförderungsplan sowie die wesentlichen Inhalte des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.

(4) Die Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Herausforderungen und Probleme sowie der Aufbau von Informationsnetzwerken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten zu unterstützen.

(5) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der/des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(6) In den Geschäfts- und Personaleinteilungen ist eine Ansprechperson für frauen- bzw. elternrelevante Rechtsfragen (z. B. Teilzeit, Karenz usw. und diesbezügliche dienst- und besoldungsrechtliche Fragen) auszuweisen. Die Parlamentsdirektion hat für die Beantwortung frauen- und elternrelevanter Rechtsfragen dienst- und besoldungsrechtlicher Natur zur Verfügung zu stehen.

(7) An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam mitzuwirken. Die Maßnahmen zur Zielerreichung sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen und den funktional zuständigen Organisationseinheiten mitzutragen und gegebenenfalls umzusetzen. Maßnahmen zur...

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