Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden

174. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden

Artikel 1Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021) Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 11, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung dient hinsichtlich des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern der Durchführung

1. der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (?Tiergesundheitsrecht?), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S. 1,
2. der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Brütereien, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019, S. 115,
3. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. Nr. L 104 vom 25.3.2021, S. 39,
4. der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EG, 2007/43/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Zuständigkeit

§ 2.

Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle ?Agrarmarkt Austria? (AMA) zuständig.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Art. 4 Z 24 der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Art. 4 Z 27 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und
2. Auftrieb auf Almen oder Weiden: temporäre Verbringungen von Rindern auf Almen und Weideplätzen in der Zeit vom 1. April bis zum 15. November.

Mittel zur Identifizierung gehaltener Rinder

§ 4.

(1) Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb geborenen oder aus Drittländern eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. c der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am linken Ohr von der Blickrichtung des Rindes aus gesehen zu erfolgen. Die herkömmliche und die elektronische Ohrmarke haben die Bezeichnung ?AT?, einen neunstelligen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, nach einem von der AMA herauszugebenden Muster zu enthalten. Sie können eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten. Die elektronische Ohrmarke hat darüber hinaus einen Passivtransponder mit FDX-B Format gemäß Anhang II Teil 2 Z 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.

(2) Rinderhaltenden Personen ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 15 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Rindern, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch die rinderhaltende Person innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Rindes zu erfolgen.

(4) Bei aus Drittländern eingeführten Rindern, die nach Art. 81 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.

(5) Verliert ein Rind eine Ohrmarke, ist die Aufschrift unlesbar geworden oder wird festgestellt, dass der elektronische Teil funktionsunfähig geworden ist, so ist dies von der rinderhaltenden Person zu melden und das Rind unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen., Bei einem Verlust der rechten Ohrmarke ist jenes Rind mit einer herkömmlichen Ohrmarke und bei einem Verlust der linken Ohrmarke mit einer elektronischen Ohrmarke zu kennzeichnen.

(6) Bei dauernder Einstellung der Rinderhaltung ist dies der AMA mit dem Zeitpunkt der Einstellung mitzuteilen und ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken sind zurückzusenden.

(7) Für Rinder, bei denen die physiologischen Eigenschaften der Ohren eine Kennzeichnung mit Ohrmarken nicht ermöglichen, kann die AMA mit Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes abweichend von Abs. 1 alternativ eine Kennzeichnung gemäß Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zulassen.

(8) Auf hinreichend begründeten Antrag einer rinderhaltenden Person können ausnahmsweise und abweichend von Abs. 1 Ohrmarkenpaare ohne elektronischen Teil für die Kennzeichnung übermittelt werden. In gleicher Weise ist im Fall der Notwendigkeit von Ersatzohrmarken gemäß Abs. 5 in derart begründeten Ausnahmefällen weiterhin eine Kennzeichnung mit einem Ohrmarkenpaar ohne elektronischen Teil möglich.

Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter

§ 5.

(1) Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den individuellen Identifizierungscode (Ohrmarkennummer) nach § 4,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Rasse,
5. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des
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