Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung ? LKVO)

208. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung ? LKVO) Auf Grund des § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, wird verordnet:

§ 1.

(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag jenen Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen des ASG, fallen, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis (Legitimationskarte) auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.

(2) Die Legitimationskarte ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Legitimationskarte zu vermerken.

(3) Die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Legitimationskarten sind einzuziehen.

(4) Die Legitimationskarten haben den Mustern in der Anlage zu entsprechen.

§ 2.

(1) Legitimationskarten sind je nach Umfang der Vorrechte und Befreiungen für folgende Personengruppen in folgenden Kategorien auszustellen:

1. Personen, die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen: Kategorie ROT;
2. Berufskonsulinnen und -konsuln: Kategorie ORANGE;
3. Honorarkonsulinnen und -konsuln: Kategorie GELB;
4. Angestellte oder Sachverständige Internationaler
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