Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung ? LKVO)

208. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung ? LKVO) Auf Grund des § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, wird verordnet:

§ 1.

(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag jenen Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen des ASG, fallen, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis (Legitimationskarte) auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.

(2) Die Legitimationskarte ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Legitimationskarte zu vermerken.

(3) Die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Legitimationskarten sind einzuziehen.

(4) Die Legitimationskarten haben den Mustern in der Anlage zu entsprechen.

§ 2.

(1) Legitimationskarten sind je nach Umfang der Vorrechte und Befreiungen für folgende Personengruppen in folgenden Kategorien auszustellen:

1. Personen, die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen: Kategorie ROT;
2. Berufskonsulinnen und -konsuln: Kategorie ORANGE;
3. Honorarkonsulinnen und -konsuln: Kategorie GELB;
4. Angestellte oder Sachverständige Internationaler Einrichtungen im Sinne des ASG: Kategorie GRÜN;
5. andere Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen: Kategorie BLAU;
6. Angestellte Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des ASG, sofern es sich nicht um österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder um Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich handelt: Kategorie VIOLETT;
7. dienstliches Hauspersonal von Berufsvertretungsbehörden: Kategorie BRAUN;
8. private Hausangestellte von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1, denen die Anstellung privater Hausangestellter vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zugestanden wurde: Kategorie GRAU.

(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger...

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