Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen ? LBVO-abschlPrüf) erlassen und die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird

215. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen ? LBVO-abschlPrüf) erlassen und die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird

Artikel 1Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

Auf Grund der §§ 17, 18 und 34 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 33 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, und des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2020 wird verordnet:

Geltungsbereich, Regelungsgegenstand

§ 1.

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung, ausgenommen graphische und praktische Klausurarbeiten, einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997.

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 2.

(1) Es sind nur eigenständige Leistungen einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten zu beurteilen.

(2) Die Klausurarbeit kann, ganz oder teilweise, im Schreibmodus ?digital? durch Eingabe in ein digitales Endgerät und ?handschriftlich? durch Schreiben auf Papier verfasst werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Klausurarbeit unter Einsatz eines digitalen Endgerätes ist nur zulässig, wenn dies im Unterricht ausreichend geübt wurde und eine gesicherte Prüfungsumgebung gewährleistet ist.

(3) Zulässige Hilfsmittel sind in den Prüfungsordnungen festgelegt. Wenn die Klausurarbeit im Schreibmodus ?digital? verfasst wird, kann ein Textverarbeitungsprogramm verwendet werden. Der Einsatz des Korrekturmodus eines Textverarbeitungsprogrammes widerspricht nicht der eigenständigen Leistung, wobei die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen ist, dass auch unrichtige...

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