Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 ? C-SchVO 2020/21) geändert wird
218. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 ? C-SchVO 2020/21) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Abs. 1a lautet:
?(1a) Die Schulleitung ist als befugte Stelle berechtigt für Lehrpersonen, Mitarbeiter der Schule und Schülerinnen und Schüler Nachweise über negative Ergebnisse eines SARS-CoV-2-Antigentests an der Schule, auszustellen oder diese Ausstellung geeigneten Lehrpersonen zu übertragen.?
2. In § 4a Abs. 4 wird das Wort ?sechs? durch das Wort ?drei? ersetzt.
3. Dem § 4a werden folgender Abs. 6 und Abs. 7 angefügt:
?(6) Personen, die sich zur Ablegung einer Externistenprüfung in der Schule einfinden oder aufhalten, dürfen die Schule nur betreten oder sich in ihr aufhalten, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
(7) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 kann dadurch ersetzt werden, dass an jedem Tag, an dem Schülern ein Test gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt wird, ein Nachweis vorgelegt wird, dass von der Schülerin oder dem Schüler nur eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dies kann erbracht werden durch
1. | einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, |
2. | einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis |
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