Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn Bauentwurfsverordnung ? SeilBEV)

227. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung ? SeilBEV) Aufgrund des § 33 Abs. 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2020, wird verordnet:

1. AbschnittAnwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, ausgenommen Schlepplifte und Anlagen gemäß Art. 2. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt für Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden Bauentwürfe.

2. AbschnittAnforderungen an den Bauentwurf

Allgemeine Anforderungen

§ 2.

(1) Der Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 sowie die erforderlichen Gutachten gemäß § 33 Abs. 3 SeilbG 2003 zu enthalten. Ferner haben die Unterlagen zumindest jene Betriebsbedingungen einschließlich der Betriebsbeschränkungen zu beinhalten, welche die Ausführbarkeit und Betriebsführung der Seilbahn beeinflussen könnten.

(2) Alle Bauentwurfsunterlagen sind sachkundig zu verfassen und aufeinander abzustimmen. Zeichnungen sind nach den Regeln und Normen des technischen Zeichnens zu erstellen.

(3) Alle Bauentwurfsunterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen.

(4) Alle Bauentwurfsunterlagen sind projektbezogen zu erstellen. Bei der Bezeichnung der Seilbahnanlage ist der beantragte bzw. genehmigte Bahnname zu verwenden. Bei der Verwendung von Typenplänen oder standardisierten Unterlagen sind die vorgesehenen Ausführungen (zB der mechanischen Einrichtungen, der Streckenbauwerke, der Fahrzeuge, der Überwachungseinrichtungen) anzugeben, zu kennzeichnen oder nicht zutreffende Angaben zu streichen.

(5) Alle Unterlagen eines Bauentwurfsgleichstückes sind in der Regel in einer Bändermappe zu sammeln.

Anforderungen an den Umfang

§ 3.

(1) Der Bauentwurf ist so zu gestalten und auszuführen, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 ersichtlich ist.

(2) Das Bauvorhaben ist eindeutig in seinen Grenzen zu definieren. So sind auf Plänen Änderungen zum Bestand in eindeutiger Weise (zB mittels farblicher Markierung) vorzunehmen. Abweichungen der Bauausführung gegenüber dem genehmigten Bauentwurf sind auf den neu vorzulegenden Unterlagen ebenfalls in eindeutiger Weise hervorzuheben.

(3) Der Bauentwurf hat all jene Informationen zu enthalten, die für eine Beurteilung aller betroffenen Fachbereiche durch Sachverständige notwendig sind.

(4) Sofern Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, anhand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.

Formale Anforderungen

§ 4.

Die Bauentwurfsunterlagen sind vom jeweiligen Ersteller sowie der verantwortlichen Person gemäß § 4a SeilbG 2003 firmenmäßig zu unterfertigen. Gegebenenfalls erforderliche Beurkundungen sind vor Einreichung des Bauentwurfes anzubringen (zB Beurkundung über die Richtigkeit der Seil- und Längenschnittsberechnung).

Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs

§ 5.

(1) Die Gliederung und der Inhalt des Bauentwurfes hat den besonderen Anforderungen gemäß der Anlage zu entsprechen.

(2) Von den in der Anlage festgelegten Darstellungsmaßstäben kann im Einzelfall nur nach Zustimmung der Behörde abgewichen werden.

3. AbschnittSicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

Sicherheitsanalyse

§ 6.

(1) Die Sicherheitsanalyse ist durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen.

(2) Die detaillierte Behandlung der Risiken aus den Fachbereichen Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik hat in der Sicherheitsanalyse zu erfolgen. Können Gefährdungsbilder nicht bereits in der Sicherheitsanalyse ausgeschlossen oder deren Risiken nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden, sind diese im Detail in entsprechenden Gutachten zu behandeln.

(3) Im Falle von Abweichungen von den einschlägigen europäischen Normen müssen folgende Angaben vorhanden sein:

1. Anführung der Bestimmungen der einschlägigen europäischen Normen, von denen abgewichen werden soll;
2. Beschreibung der Abweichung;
3. Bewertung der Abweichung, aus welcher hervorgehen muss, dass die Abweichung zumindest demselben Sicherheitsstandard
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